(1)Absatz einsDie Eigentümer von Grundstücken, für die der Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach § 67 Abs. 3 eine bestimmte Höhenlage des Geländes als Bezugsniveau festlegt, haben dieses flächendeckend herzustellen, wenn – ausgenommen für Bauwerke im Sinn des § 18 Abs. 1a – eine BaubewilligungDie Eigentümer von Grundstücken, für die der Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 67, Absatz 3, eine bestimmte Höhenlage des Geländes als Bezugsniveau festlegt, haben dieses flächendeckend herzustellen, wenn – ausgenommen für Bauwerke im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, – eine Baubewilligung
für einen Neubau eines Gebäudes (§ 14 Z 1) oderfür einen Neubau eines Gebäudes (Paragraph 14, Ziffer eins,) oder
für die Errichtung einer baulichen Anlage (§ 14 Z 2)für die Errichtung einer baulichen Anlage (Paragraph 14, Ziffer 2,)
erteilt wird.