Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bauordnung 2014 § 12a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 50/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

13.07.2017

Außerkrafttretensdatum

29.08.2018

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 12 a,

Herstellung des Bezugsniveaus

  1. Absatz einsDie Eigentümer von Grundstücken, für die der Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 67, Absatz 3, eine bestimmte Höhenlage des Geländes als Bezugsniveau festlegt, haben dieses flächendeckend herzustellen, wenn – ausgenommen für Bauwerke im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, – eine Baubewilligung
    1. Ziffer eins
      für einen Neubau eines Gebäudes (Paragraph 14, Ziffer eins,) oder
    2. Ziffer 2
      für die Errichtung einer baulichen Anlage (Paragraph 14, Ziffer 2,)
    erteilt wird.
  2. Absatz 2Solange angrenzende Grundstücke noch im ursprünglichen Niveau bestehen, dürfen die jeweiligen Randbereiche des von der Verpflichtung nach Absatz eins, betroffenen Grundstücks abgeböscht werden, wobei dieses erforderlichenfalls mit einer Versickerungsmulde zu versehen ist.

Im RIS seit

13.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2018

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40024018

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