Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bauordnung 2014 § 11

Kurztitel

Nächster Suchbegriff Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 50/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

13.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffNÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 11,

Bauplatz

  1. Absatz einsBauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
    1. Ziffer eins
      hiezu erklärt wurde oder
    2. Ziffer 2
      durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
    3. Ziffer 3
      durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
    4. Ziffer 4
      seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach Paragraph 18, Absatz eins a, Ziffer eins,, Paragraph 17, Ziffer 8 und Paragraph 23, Absatz 3, vorletzter Satz, bebaut war, oder
    5. Ziffer 5
      durch eine nach Paragraph 15, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß, oder
    6. Ziffer 6
      durch eine nach dem römisch fünf. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, durchgeführte Baulandumlegung ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist.

    Mit dem Wegfall der Baulandwidmung erlischt die Bauplatzeigenschaft im Sinn der Ziffer 2 bis 6.

  2. Absatz 2Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder
      2. Litera b
        mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder
      3. Litera c
        mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder
      4. Litera d
        die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist,
    2. Ziffer 2
      aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf,
    3. Ziffer 3
      nicht in einer Aufschließungszone (Paragraph 16, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) liegt, und wenn
    4. Ziffer 4
      die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre Paragraphen 26, oder 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) nicht widerspricht.
    Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (Paragraph 23, Absatz 3,) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung.
  3. Absatz 3Das Fahr- und Leitungsrecht nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, muss mindestens die Ausübung folgender Rechte gewährleisten:
    • Strichaufzählung
      Benützung des Grundstücks in einer Breite von mindestens 3,5 m und
    • Strichaufzählung
      die Verlegung, Instandhaltung und Wartung aller für eine beabsichtigte Verwendung des Bauplatzes erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (z. B. Hausleitung nach Paragraph 17, Absatz 2, des NÖ Kanalgesetzes 1977, Landesgesetzblatt 8230 und Paragraph 8, Absatz 4, des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 6951).
    Die Ausübung dieser Rechte darf durch die Errichtung von Bauwerken nicht eingeschränkt werden.
    Das Fahr- und Leitungsrecht ist in einem von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfassten Plan darzustellen und ist dieser dem Antrag auf Bauplatzerklärung anzuschließen. Die grundbücherliche Eintragung des Fahr- und Leitungsrechtes ist bei Einbringung eines Antrages nach Absatz 2, sowie nach Paragraph 14, nachzuweisen. Wird jedoch der Antrag auf Bauplatzerklärung aufgrund einer Bewilligung einer Änderung von Grundstücksgrenzen (Paragraph 10,) gestellt, dann ist die Eintragung gleichzeitig mit jener der Änderung durchzuführen.
  4. Absatz 4Wenn ein Grundstück nur zum Teil als Bauland gewidmet ist, darf nur der als Bauland gewidmete Teil – unter Angabe des Flächenausmaßes – zum Bauplatz erklärt werden. Die Ein- und Ausfahrt darf auch durch andere Widmungen erfolgen, wenn dies mit dem jeweiligen Widmungszweck vereinbar ist.
  5. Absatz 5Für Grundstücksteile, die durch Änderung des Flächenwidmungsplans in Bauland umgewidmet werden oder für die eine Aufschließungszone freigegeben wird, gilt Absatz 2 bis 4 sinngemäß.

Im RIS seit

13.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40023953

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P11/LNO40023953

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