Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung § 96

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. 1600/2-57

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

18.12.2017

Index

16 Verwaltungsgemeinschaften und Gemeindeverbände

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 96,

Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya

  1. Absatz einsDie von den Gemeinden Dobersberg, Gastern, Karlstein an der Thaya, Kautzen, Ludweis-Aigen, Raabs an der Thaya, Thaya, Vitis, Waidhofen an der Thaya, Waidhofen an der Thaya-Land, Waldkirchen und Windigsteig beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. September 1993 wirksam.
  2. Absatz 2Der Beitritt der Gemeinde Pfaffenschlag und die von der Verbandsversammlung am 28. Juni 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.
  3. Absatz 3Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1997 wirksam.
  4. Absatz 4Der Beitritt der Gemeinden Dietmanns und Groß-Siegharts und die von der Verbandsversammlung am 23. März 1998 und am 22. Juni 1998 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen eins,, 2 und 6) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20000670

Dokumentnummer

LNO40006361

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1600/2/P96/LNO40006361

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