Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

Navigation im Suchergebnis

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. 1600/2-57

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

22.12.2016

Index

16 Verwaltungsgemeinschaften und Gemeindeverbände

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 60,

Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk Hollabrunn

  1. Absatz einsDie von den Gemeinden Alberndorf im Pulkautal, Guntersdorf, Hadres, Hardegg, Haugsdorf, Hollabrunn, Mailberg, Pernersdorf, Pulkau, Ravelsbach, Retz, Schrattenthal, Seefeld-Kadolz, Sitzendorf an der Schmida, Wullersdorf und Ziersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für die Abfallbeseitigung im Verwaltungsbezirk Hollabrunn” wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ AWG, Landesgesetzblatt 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Verbandsbildung wird am 10. Juni 1991 wirksam.
  2. Absatz 2Der Beitritt der Gemeinden Göllersdorf, Maissau und Zellerndorf sowie die von der Verbandsversammlung am 6. März 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.
  3. Absatz 3Der Beitritt der Gemeinde Heldenberg sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. November 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3 und Paragraph 13, Absatz 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.
  4. Absatz 4Der Beitritt der Gemeinde Retzbach und die von der Verbandsversammlung am 31. Mai 1994 sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die Vollziehung und die Besorgung der Aufgaben der Abfallwirtschaft aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Der Beitritt und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
  5. Absatz 5Die von den betroffenen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 28. Mai 1997 und 18. Dezember 1997 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraphen eins,, 3, 13, 14 und 16) werden genehmigt. Die Änderungen werden mit 1.1.1998 wirksam.
  6. Absatz 6Der Beitritt der Gemeinden Grabern und Hohenwarth – Mühlbach a. M. sowie die von der Verbandsversammlung am 29. April 2003 und am 24. September 2003 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2004 wirksam.
  7. Absatz 7Die Übertragung der Vollziehung der Rattenbekämpfung einschließlich der Einhebung und Einbringung der verordneten Beiträge für die Gemeinden Alberndorf im Pulkautal, Göllersdorf, Guntersdorf, Hadres, Hardegg, Haugsdorf, Heldenberg, Hohenwarth – Mühlbach a. M., Hollabrunn, Mailberg, Maissau, Pernersdorf, Pulkau, Ravelsbach, Retz, Retzbach, Schrattenthal, Seefeld – Kadolz, Sitzendorf an der Schmida, Zellerndorf und Ziersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 14. November 2012 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.
  8. Absatz 8Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinde Hohenwarth - Mühlbach a. M. sowie die von der Verbandsversammlung am 6. Dezember 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20000670

Dokumentnummer

LNO40006325

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1600/2/P60/LNO40006325

Navigation im Suchergebnis