Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. 1600/2-57

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

17.12.2018

Index

16 Verwaltungsgemeinschaften und Gemeindeverbände

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 45,

Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung Bezirk Baden

  1. Absatz einsDie von den Gemeinden Alland, Altenmarkt an der Triesting, Baden, Bad Vöslau, Berndorf, Blumau-Neurißhof, Ebreichsdorf, Enzesfeld-Lindabrunn, Furth an der Triesting, Günselsdorf, Hernstein, Heiligenkreuz, Hirtenberg, Klausen-Leopoldsdorf, Kottingbrunn, Leobersdorf, Mitterndorf an der Fischa, Oberwaltersdorf, Pfaffstätten, Pottendorf, Pottenstein, Reisenberg, Schönau an der Triesting, Seibersdorf, Sooß, Tattendorf, Teesdorf, Traiskirchen, Trumau und Weissenbach an der Triesting beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Abfallbeseitigung im Verwaltungsbezirk Baden” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1990 wirksam.
  2. Absatz 2Die von der Verbandsversammlung am 20. November 1990 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 6, Absatz 6,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.
  3. Absatz 3Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1996 wirksam.
  4. Absatz 4Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 26. Juni 1997 und 10. Dezember 1997 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen eins,, 3, 13, 14) wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1998 und die am 10. Dezember 1998 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 genehmigt.
  5. Absatz 5Die von der betroffenen Gemeinde und von der Verbandsversammlung am 25. November 1999 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2000 wirksam.
  6. Absatz 6Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 22. März 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.
  7. Absatz 7Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 29. Mai 2002 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3, [neu]) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.
  8. Absatz 8Der Beitritt der Stadtgemeinde Ebenfurth, die Übertragung der Überprüfung, Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer der Stadtgemeinde Ebenfurth sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2009 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen 2 und 3 Absatz 2,) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2010 wirksam.
  9. Absatz 9Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer für die Gemeinde Enzesfeld- Lindabrunn sowie die von der Verbandsversammlung am 3. Dezember 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Gesetzesnummer

20000670

Dokumentnummer

LNO40006310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1600/2/P45/LNO40006310

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