Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. 1600/2-57 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

31.07.2018

Außerkrafttretensdatum

17.12.2018

Index

16 Verwaltungsgemeinschaften und Gemeindeverbände

Text

Paragraph 25,

Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling

  1. Absatz einsDie von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 1987 beschlossene Änderung der Satzung [§ 5 Absatz eins bis 4, Paragraph 6, Absatz 2 bis 5, Paragraph 6, Absatz 7,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins, (neu), Paragraph 14, Absatz 5, (neu), Paragraph 15, (neu), Paragraph 16, Absatz 4, (neu)] wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.
  2. Absatz 2Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.
  3. Absatz 3Der Beitritt der Gemeinde Breitenfurt sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 3. März 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 10,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
  4. Absatz 4Die von der Verbandsversammlung am 29. Februar 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1997 wirksam.
  5. Absatz 5Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 5, Einleitungssatz, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.
  6. Absatz 6Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe der Gemeinden Guntramsdorf, Maria Enzersdorf und Perchtoldsdorf, der Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren der Gemeinden Maria Enzersdorf und Perchtoldsdorf sowie der Kommunalsteuer der Gemeinde Guntramsdorf, ferner die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2011 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen eins,, 3, 11, 12, Anlage A) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.
  7. Absatz 7Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren, der Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Brunn am Gebirge, der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Bereitstellungsgebühr, der Wasserbezugsgebühr, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Münchendorf, der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Vösendorf wird genehmigt. Ferner werden die von der Verbandsversammlung am 10. April 2012 und am 2. Oktober 2012 beschlossenen Änderungen der Satzung (Anlage A), und zwar im Umfang der von den Gemeinden Brunn am Gebirge, Münchendorf und Vösendorf beschlossenen Übertragungen der genannten Abgaben, genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.
  8. Absatz 8Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühren, der Wassergebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Wiener Neudorf sowie das Ausscheiden der Gemeinde Maria Enzersdorf hinsichtlich der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalerrichtungsabgaben und der Wasserversorgungsabgaben wird genehmigt. Ferner wird die von der Verbandsversammlung am 7. Oktober 2014 sowie am 9. Dezember 2014 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A), und zwar im Umfang der von der Gemeinde Wiener Neudorf beschlossenen Übertragung der genannten Abgaben und des von der Gemeinde Maria Enzersdorf beschlossenen Ausscheidens hinsichtlich der genannten Abgaben, genehmigt. Die Übertragung, das Ausscheiden und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2015 wirksam.
  9. Absatz 9Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Hinterbrühl wird genehmigt. Ferner wird die von der Verbandsversammlung am 6. Oktober 2015 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A), und zwar im Umfang der von der Gemeinde Hinterbrühl beschlossenen Übertragung der genannten Abgaben, genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderungen werden am 1. Jänner 2016 wirksam.
  10. Absatz 10Das Ausscheiden der Gemeinde Guntramsdorf hinsichtlich der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalerrichtungsabgaben sowie die von der Verbandsversammlung am 1. Dezember 2015 beschlossene Satzungsänderung (Anlage A) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.
  11. Absatz 11Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Kommunalsteuer, der Abfallwirtschaftsgebühr, der Abfallwirtschaftsabgabe und der Hundeabgabe für die Gemeinde Hennersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 2017 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2 und Anlage A) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2018 wirksam.

Im RIS seit

30.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Gesetzesnummer

20000670

Dokumentnummer

LNO40036302

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1600/2/P25/LNO40036302

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