(8)Absatz 8Die von den Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Groß-Gerungs, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Waldhausen und Pölla beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.Die von den Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Groß-Gerungs, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Waldhausen und Pölla beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.