Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindeordnung 1973 § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. 1000-23

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

NÖ GO 1973

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 76,

Durchführung des Voranschlages

  1. Absatz einsDer Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Die anordnungsbefugten Organe der Gemeinde sind an den Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) gebunden. Die bewilligten Voranschlagsmittel sind nur insoweit und nicht früher in Anspruch zu nehmen, als es bei einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.
  2. Absatz 2Über Ausgabenbeträge (Kredite) darf nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres verfügt werden. Beträge, über welche am Schluß des Haushaltsjahres noch nicht verfügt worden ist, gelten als erspart. Jedoch dürfen Ausgaben und Einnahmen, die sich auf einen zum abgelaufenen Haushaltsjahr gehörigen Zeitraum beziehen oder deren Rechts- und Entstehungsgrund noch in das abgelaufene Haushaltsjahr fällt, bis 31. Jänner des nachfolgenden Jahres für Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres angeordnet werden (Auslaufmonat).
  3. Absatz 3Die Ausgaben müssen vom Bürgermeister schriftlich angeordnet werden. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Mitglied des Gemeindevorstandes oder einem Bediensteten das Anordnungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen. Eine elektronische Anordnung ist möglich, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Sicherheit gegen Missbrauch gewährleistet werden kann. Auszahlungen an den Bürgermeister dürfen nur vom Stellvertreter gemäß Paragraph 27, Absatz 2, angeordnet werden. Die Einnahmen sind dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4Bei Überweisungen und Behebungen von Sparbüchern ist eine Doppelzeichnung vorzusehen. Zeichnungsberechtigt sind der Bürgermeister, der Vizebürgermeister, der Kassenverwalter, der erforderlichenfalls zu bestellende Stellvertreter und weitere vom Bürgermeister schriftlich bestimmte Personen.
  5. Absatz 5Bei unvorhergesehenen zwingenden Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder den Voranschlag überschreiten (überplanmäßige Ausgaben), hat der Bürgermeister vor ihrer Leistung einen Beschluß des Gemeinderates zu erwirken. In Fällen äußerster Dringlichkeit bei Gefahr im Verzug, wenn die Einholung des Gemeinderatsbeschlusses nicht rechtzeitig möglich ist, kann der Bürgermeister die dringend notwendigen Ausgaben anordnen. Er muß jedoch in der nächstfolgenden Sitzung die Genehmigung des Gemeinderates einholen oder einen Nachtragsvoranschlag beantragen.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019

Gesetzesnummer

20000105

Dokumentnummer

LNO40001752

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1000/P76/LNO40001752

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