Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindeordnung 1973 § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. 1000-23 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 18/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

15.02.2021

Abkürzung

NÖ GO 1973

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 75,

Nachtragsvoranschlag

  1. Absatz einsAusgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die dessen Ansätze übersteigen (überplanmäßige Ausgaben) oder Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unvermeidlich sind und vom Gemeinderat genehmigt wurden.
  2. Absatz 2Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Ausgaben auslöst, dürfen nur gestellt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung für diese Ausgaben vorgeschlagen wird. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefaßt werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, daß die Vorgaben des Paragraph 72 a, Absatz 7, nicht eingehalten werden.
  4. Absatz 4Für den Nachtragsvoranschlag gelten die Bestimmungen des Paragraph 73, sinngemäß.

Im RIS seit

01.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Gesetzesnummer

20000105

Dokumentnummer

LNO40038727

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1000/P75/LNO40038727

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