Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindeordnung 1973 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. 1000-23 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 82/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

20.08.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

NÖ GO 1973

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 74,

Haushaltsermächtigung des Bürgermeisters

Solange der Gemeinderat noch keinen Voranschlag beschlossen hat, ist der Bürgermeister ermächtigt:

  1. Litera a
    die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen sowie die laufenden Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung notwendig sind,
  2. Litera b
    soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abgaben nach den Hebesätzen des Vorjahres und die sonstigen Einnahmen der Gemeinde einzuziehen und
  3. Litera c
    zur Leistung der Ausgaben nach Litera , Kassenkredite (Paragraph 79,) in Anspruch zu nehmen.

Im RIS seit

20.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019

Gesetzesnummer

20000105

Dokumentnummer

LNO40015571

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1000/P74/LNO40015571

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