Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Gemeindeordnung 1973
§/Artikel/Anlage
§ 74
Inkrafttretensdatum
20.08.2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
NÖ GO 1973
Index
10 Organisation der Gemeindeverwaltung
Text
§ 74Paragraph 74,
Haushaltsermächtigung des Bürgermeisters
Solange der Gemeinderat noch keinen Voranschlag beschlossen hat, ist der Bürgermeister ermächtigt:
die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen sowie die laufenden Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung notwendig sind,
soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abgaben nach den Hebesätzen des Vorjahres und die sonstigen Einnahmen der Gemeinde einzuziehen und
zur Leistung der Ausgaben nach lit.a Kassenkredite (§ 79) in Anspruch zu nehmen.zur Leistung der Ausgaben nach Litera , Kassenkredite (Paragraph 79,) in Anspruch zu nehmen.
Im RIS seit
20.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019
Gesetzesnummer
20000105
Dokumentnummer
LNO40015571