Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Gemeindeordnung 1973
§/Artikel/Anlage
§ 74
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
19.08.2015
Abkürzung
NÖ GO 1973
Index
10 Organisation der Gemeindeverwaltung
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 74Paragraph 74,
Haushaltsermächtigung des Bürgermeisters
Solange der Gemeinderat noch keinen Voranschlag beschlossen hat, ist der Bürgermeister im ersten Viertel des Haushaltsjahres ermächtigt:
die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen sowie die laufenden Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung notwendig sind,
soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abgaben nach den Hebesätzen des Vorjahres und die sonstigen Einnahmen der Gemeinde einzuziehen und
zur Leistung der Ausgaben nach lit.a Kassenkredite (§ 79) in Anspruch zu nehmen.zur Leistung der Ausgaben nach Litera , Kassenkredite (Paragraph 79,) in Anspruch zu nehmen.
Im RIS seit
04.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015
Gesetzesnummer
20000105
Dokumentnummer
LNO40001750