Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindeordnung 1973 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. 1000-23

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

19.08.2015

Abkürzung

NÖ GO 1973

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 74,

Haushaltsermächtigung des Bürgermeisters

Solange der Gemeinderat noch keinen Voranschlag beschlossen hat, ist der Bürgermeister im ersten Viertel des Haushaltsjahres ermächtigt:

  1. Litera a
    die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen sowie die laufenden Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung notwendig sind,
  2. Litera b
    soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abgaben nach den Hebesätzen des Vorjahres und die sonstigen Einnahmen der Gemeinde einzuziehen und
  3. Litera c
    zur Leistung der Ausgaben nach Litera , Kassenkredite (Paragraph 79,) in Anspruch zu nehmen.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20000105

Dokumentnummer

LNO40001750

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1000/P74/LNO40001750

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