Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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Bezirkshauptmannschaften Organisation § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezirkshauptmannschaften Organisation

Kundmachungsorgan

LGBl. 0150-0

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

15.12.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

01 Landesgebiet

Text

Paragraph 4,

Bezirkshauptmann

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat für jede Bezirkshauptmannschaft einen Bezirkshauptmann als Behördenleiter aus dem Kreise der Landesbediensteten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes zu bestellen. Der zum Bezirkshauptmann bestellte Bedienstete hat binnen 6 Monaten ab Wirksamkeit der Bestellung am Sitz der Bezirkshauptmannschaft seinen ordentlichen Wohnsitz zu begründen.
  2. Absatz 2Der Bezirkshauptmann hat die Bezirkshauptmannschaft zu leiten. Erledigungen ergehen, soweit sie nicht von ihm selbst getroffen werden, im Rahmen der von ihm erteilten Ermächtigungen in seinem Auftrag. Er ist Vorgesetzter aller der Bezirkshauptmannschaften zugewiesenen Bediensteten und befugt, diesen Weisungen in allen von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Aufgaben zu geben.
  3. Absatz 3Der Bezirkshauptmann kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung bestimmte Aufgaben an die Leiter von Abteilungen übertragen. Diese können solche Aufgaben mit Zustimmung des Bezirkshauptmannes an geeignete Bedienstete weiter übertragen. Der Übertragende kann unbeschadet einer solchen Verfügung jede Aufgabe an sich ziehen oder sich die Genehmigung vorbehalten. Durch die Übertragung bleibt das Weisungsrecht unberührt.
  4. Absatz 4Als Leiter der Bezirkshauptmannschaft hat der Bezirkshauptmann auch die Angelegenheit des inneren Dienstes unter der Aufsicht des Landeshauptmannes, der sich hiefür des Landesamtsdirektors bedient, wahrzunehmen.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann hat mit der ständigen Vertretung des Bezirkshauptmannes für den Fall der Verhinderung einen rechtskundigen Bediensteten zu betrauen.

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015

Gesetzesnummer

20000056

Dokumentnummer

LNO40000765

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/0150/P4/LNO40000765

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