(2)Absatz 2Der Bezirkshauptmann hat die Bezirkshauptmannschaft zu leiten. Erledigungen ergehen, soweit sie nicht von ihm selbst getroffen werden, im Rahmen der von ihm erteilten Ermächtigungen in seinem Auftrag. Er ist Vorgesetzter aller der Bezirkshauptmannschaften zugewiesenen Bediensteten und befugt, diesen Weisungen in allen von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Aufgaben zu geben.