§ 6
Beschluss über den Voranschlag
(1) Der Gemeinderat hat für jedes Kalenderjahr als Finanzjahr durch Verordnung einen Voranschlag zu beschließen. Dieser ist so rechtzeitig zu beschließen, dass er mit Beginn des Finanzjahres wirksam werden kann.
(2) Vor der Beschlussfassung ist der Entwurf des Voranschlages einschließlich der textlichen Erläuterungen für eine Woche während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet auf der Homepage der Gemeinde bereitzustellen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht und die Bereitstellung im Internet sind durch Anschlag an der Amtstafel und im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachen.
(3) Gleichzeitig mit der Kundmachung (Abs. 2) ist den Mitgliedern des Gemeinderates die Auflage zur öffentlichen Einsicht und die Bereitstellung im Internet mitzuteilen. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Gemeinderates ist diesem ein Ausdruck des Entwurfes des Voranschlages einschließlich der textli-chen Erläuterungen zu übermitteln.
(4) Für die Kundmachung des Voranschlages gilt § 15 K-AGO, für die Übermittlung an die Landesregierung § 99 Abs. 1 K-AGO.
(5) Der Voranschlag einschließlich der textlichen Erläuterungen ist zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet auf der Homepage der Gemeinde bereitzustellen, die eine weitere Verarbeitung des Voranschlages ermöglicht.