Landesrecht konsolidiert Kärnten

Navigation im Suchergebnis

Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG § 54

Kurztitel

Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHGNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 80/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

16.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffK-GHG

Index

11 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

6. Hauptstück
Rechnungsabschluss

Paragraph 54,
Beschluss über den Rechnungsabschluss

  1. Absatz einsDer Gemeinderat hat bis spätestens 30. April jeden Finanzjahres den Rechnungsabschluss des Vorjahres zu beschließen.
  2. Absatz 2Der Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses ist spätestens der 1. März eines jeden Finanzjahres.
  3. Absatz 3Vor der Beschlussfassung ist der Entwurf des Rechnungsabschlusses einschließlich der textlichen Erläuterungen für eine Woche während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet auf der Homepage der Gemeinde bereitzustellen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht und die Bereitstellung im Internet sind durch Anschlag an der Amtstafel und im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachen.
  4. Absatz 4Gleichzeitig mit der Kundmachung (Absatz 3,) ist den Mitgliedern des Gemeinderates die Auflage zur öffentlichen Einsicht und die Bereitstellung im Internet mitzuteilen. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Gemeinderates ist diesem ein Ausdruck des Entwurfes des Rechnungsabschlusses einschließlich der textlichen Erläuterungen zu übermitteln.
  5. Absatz 5Der Rechnungsabschluss einschließlich der textlichen Erläuterungen ist unverzüglich nach der Beschlussfassung durch vier Wochen während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und zeitlich unbegrenzt im Internet auf der Homepage der Gemeinde bereitzustellen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht und die Bereitstellung im Internet sind durch Anschlag an der Amtstafel und im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachen.
  6. Absatz 6Der Rechnungsabschluss einschließlich der textlichen Erläuterungen ist gleichzeitig mit der Kundmachung gemäß Absatz 5, der Landesregierung elektronisch zu übermitteln.
  7. Absatz 7Der Rechnungsabschluss ist zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet auf der Homepage der Gemeinde bereitzustellen, die eine weitere Verarbeitung des Rechnungsabschlusses ermöglicht.

Im RIS seit

25.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019

Gesetzesnummer

20000355

Dokumentnummer

LKT40013292

Navigation im Suchergebnis