Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019 § 30

Kurztitel

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 21/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

02.04.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-NBG 2019

Index

61 Natur- und Tierschutz

Text

Paragraph 30,

Förderung im Biosphärenpark

  1. Absatz einsIn einem Biosphärenpark können vom Biosphärenparkfonds (Paragraph 32,) unter Bedachtnahme auf die mit der Erklärung eines Gebietes zum Biosphärenpark verfolgten Ziele (Paragraph 24, Absatz 2,) folgende Maßnahmen gefördert werden:
    1. Litera a
      Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung insbesondere von ökologisch wertvollen Flächen und von naturschonenden Bewirtschaftungsformen zur Erhaltung der Artenvielfalt sowie Maßnahmen zum Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutz;
    2. Litera b
      Maßnahmen zur Erhaltung einer zeit- und ordnungsgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten Land- und Forstwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit und der Ressourcenschonung;
    3. Litera c
      Maßnahmen zur Stärkung eines naturschonenden, biosphärenparkbezogenen Tourismus und der integrierten Regionalentwicklung, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung umweltverträglicher Verkehrslösungen;
    4. Litera d
      Maßnahmen zur Erhaltung von kulturhistorisch wertvollen Objekten, bodenständigen Fertigkeiten sowie traditionellen und zeitgemäßen kulturellen Aktivitäten;
    5. Litera e
      Maßnahmen zur Information und Bewusstseinsbildung über die Biosphärenparkidee und die Beziehung zwischen dem Menschen und seiner Umwelt;
    6. Litera f
      Maßnahmen zur Erforschung und Dokumentation biosphärenparkrelevanter Fragen einschließlich ökologischer, soziologischer und wirtschaftswissenschaftlicher Fragestellungen.
  2. Absatz 2Für wirtschaftlich nutzbare Grundflächen in der Naturzone sind vom Biosphärenparkfonds im Wege des Vertragsnaturschutzes auf der Basis von Richtlinien für die Erschwernisse in der Bewirtschaftung und für Ertragsminderungen, die sich aus den Schutzbestimmungen allgemein ergeben, wiederkehrende Leistungen zu gewähren.
  3. Absatz 3Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung im Biosphärenpark im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes, allfällige sonstige Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes sowie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Zumutbarkeit von Eigenleistungen so zu erfolgen, dass eine möglichst nachhaltige Wirkung erzielt wird. Auf die ökologische Belastbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit des Biosphärenparks ist Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Die Förderung hat die Eigeninitiative und Selbsthilfe der im Biosphärenpark ansässigen Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen.
  5. Absatz 5Anträge auf Erteilung einer Förderung sind bei der Biosphärenparkverwaltung (Paragraph 31,) zu stellen.

Im RIS seit

10.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Gesetzesnummer

20000339

Dokumentnummer

LKT40012887

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