(1)Absatz einsBeim Einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.Beim Einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.