Veranstaltungszentren, die nicht nur dem vorübergehenden Bedarf im Rahmen von Märkten, Ausstellungen, Messen und ähnlichem dienen, sondern dauerhaft für die Durchführung von Veranstaltungen bestimmt sind, an denen jeweils mehr als 300 Besucher teilnehmen können, wie insbesondere Stadien, Sportstätten und Hallen für sportliche, kulturelle und religiöse Zwecke, sowie Großdiskotheken und Großkinos und andere bauliche Anlagen mit vergleichbarer Nutzung;