Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Bauarchitekturverordnung § 2

Kurztitel

Bauarchitekturverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 30/2011/

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

25.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

95 Bauwesen

Text

§ 2

Geltungsbereich

Vorhaben unterliegen den Regelungen des § 1, wenn sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Litera a
    bei den Vorhaben muss es sich um eines der folgenden Vorhaben handeln:
  1. Ziffer eins
    Veranstaltungszentren, die nicht nur dem vorübergehenden Bedarf im Rahmen von Märkten, Ausstellungen, Messen und ähnlichem dienen, sondern dauerhaft für die Durchführung von Veranstaltungen bestimmt sind, an denen jeweils mehr als 300 Besucher teilnehmen können, wie insbesondere Stadien, Sportstätten und Hallen für sportliche, kulturelle und religiöse Zwecke, sowie Großdiskotheken und Großkinos und andere bauliche Anlagen mit vergleichbarer Nutzung;
  2. Ziffer 2
    Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die dem Fremdenverkehr oder der Freizeitgestaltung dienen (wie etwa größere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelanlagen, Aussichtstürme, Freizeitparks, Vergnügungs- und Erholungseinrichtungen, Thermalbäder, udgl.);
  3. Ziffer 3
    Versammlungsstätten und andere bauliche Anlagen mit vergleichbarer Nutzung;
  4. Ziffer 4
    Gebäude und sonstige baulichen Anlagen mit einem Fluchtniveau von mehr als 15 Meter;
  5. Ziffer 5
    Kirchen, Klöster, Burgen, Schlösser, Moscheen, größere sakrale Bauten, udgl.;
  6. Ziffer 6
    Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalten;
    1. Litera b
      und es muss sich bei diesen Vorhaben um ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage handeln,
  7. Ziffer eins
    dessen/deren Bauführung von der örtlichen Bautradition und Baukultur so wesentlich abweicht, dass es zu einer Veränderung des traditionell gewachsenen Ortsbildes kommen kann oder
  8. Ziffer 2
    das/die eine nicht der traditionellen Baukultur entsprechende Bauwerksart und Formensprache aufweist oder
  9. Ziffer 3
    das/die - einschließlich der Elemente sowie deren den Dachbereich überragende Bauteile - das Verhältnis von deren kürzesten linearen Abbildung der Basis zur Höhe 1:3 überschreitet oder
  10. Ziffer 4
    das/die bezogen auf die durchschnittliche umgebende für das Bauvorhaben und das Ortsbild relevante Bebauung in ihrer Höhenentwicklung oder Kubatur wesentlich überschreitet,
    1. Litera c
      und diese Vorhaben müssen auf Grundflächen, die eine der folgenden Widmungskategorien ausweisen, ausgeführt werden:
  11. Ziffer eins
    Bauland – Dorfgebiet
  12. Ziffer 2
    Bauland – (reines) Wohngebiet              
  13. Ziffer 3
    Bauland – (reines) Kurgebiet               
  14. Ziffer 4
    Bauland – gemischtes Baugebiet
  15. Ziffer 5
    Bauland – Geschäftsgebiet
  16. Ziffer 6
    Bauland – Sondergebiet
  17. Ziffer 7
    Grünland

Im RIS seit

23.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011

Gesetzesnummer

20000231

Dokumentnummer

LKT40006394

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