nach § 17 Abs. 1 lit. b: das Einkommen abzüglich eines Anteils, der die Deckung des Bedarfs nach § 8 Abs. 1 durch die Leistung abhängig von der durchschnittlichen Bezugsdauer der Leistung unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten berücksichtigt, soweit der Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung nicht gefährdet ist,nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, :, das Einkommen abzüglich eines Anteils, der die Deckung des Bedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, durch die Leistung abhängig von der durchschnittlichen Bezugsdauer der Leistung unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten berücksichtigt, soweit der Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung nicht gefährdet ist,