Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 23/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

03.03.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 6,

Subsidiarität, Leistungen Dritter, Eigene Mittel

  1. Absatz einsLeistungen nach diesem Gesetz dürfen, soweit nicht anderes bestimmt ist, nur so weit gewährt werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählen auch
    1. Litera a
      jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende pro Monat übersteigt, sowie
    2. Litera b
      jener Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteil eines Menschen mit Behinderung mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende pro Monat übersteigt.
  2. Absatz eins aAls Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach Paragraph 8, erforderlich wären.
  3. Absatz 2Der Mensch mit Behinderung hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu gewähren wären, zu verfolgen, soweit
    1. Litera a
      dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist oder
    2. Litera b
      kein Fall des Paragraph 19, Absatz 3 a, Litera a bis c oder Litera d, Ziffer eins und 3 vorliegt oder
    3. Litera c
      nicht Unterhaltsansprüche von Menschen mit Behinderung, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber ihren Eltern betroffen sind.
    Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, zu bewirken.
  4. Absatz 3Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen des Menschen mit Behinderung.
  5. Absatz 4Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die dem Menschen mit Behinderung zufließen. Nicht zum Einkommen zählen
    1. Litera a
      Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, ausgenommen bei der Bemessung der Leistung nach Paragraph 13, Absatz 2,,
    2. Litera b
      Kinderabsetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988,
    3. Litera c
      bei Bezug von Leistungen nach Paragraph 8, in anderen Landesgesetzen vorgesehene Wohnbeihilfen, welche den angemessenen Wohnbedarf gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 5, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 übersteigen,
    4. Litera d
      bei der Bemessung des Kostenbeitrages nach Paragraph 17, Unterhaltsleistungen von Eltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung, der das 25. Lebensjahr vollendet hat,
    5. Litera e
      Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt,
    6. Litera f
      Einkünfte, die im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz erworben werden,
    7. Litera g
      Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen bei dem pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung selbst oder bei einem Menschen mit Behinderung, der pflegebedürftige Angehörige im Sinne des Paragraph 6, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 4, des Kärntner Sozialhilfegesetzes überwiegend betreut.
  6. Absatz 4 aMenschen mit Behinderung, die nach mehr als sechs Monaten ununterbrochenen Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt noch während des Bezuges von Leistungen nach Paragraph 8,, nach längerer Erwerbslosigkeit oder erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist auf Antrag für die Dauer der ersten zwölf Monate der Erwerbstätigkeit ein Freibetrag in Höhe von 35 vH des Betrages nach Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat aus dem daraus erzielten Einkommen einzuräumen.
  7. Absatz 5Erhält ein Mensch mit Behinderung auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes regelmäßig teilstationäre Leistungen, ist das Pflegegeld entsprechend der durchschnittlichen Dauer der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf durch Verordnung die prozentuelle Höhe des zu berücksichtigenden Pflegegeldes, abhängig von der durchschnittlichen Unterbringungsdauer unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten, festsetzen.
  8. Absatz 6Wird der Lebensunterhalt bei stationärer Unterbringung weitgehend gesichert, so sind 20 vH des Einkommens des Menschen mit Behinderung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Taschengeld). Bei teilstationärer Unterbringung darf das Einkommen insoweit berücksichtigt werden, als durch die Unterbringung der Bedarf nach Paragraph 8, Absatz eins, gedeckt und der Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung nicht gefährdet ist.
  9. Absatz 7Die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz hat unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft des Menschen mit Behinderung zu erfolgen. Paragraph 10, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 ist anzuwenden.
  10. Absatz 8Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, deren Verwertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei
    1. Litera a
      Gegenständen, deren Anrechnung oder Bewertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde, insbesondere bei
      1. Ziffer eins
        Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
      2. Ziffer 2
        Gegenständen, die als Hausrat anzusehen sind,
      3. Ziffer 3
        Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände wie der Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind;
    2. Litera b
      Ersparnissen bis zu einem Freibetrag von 2000% des Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat;
    3. Litera c
      sonstigen Vermögenswerten ausgenommen Immobilien, soweit sie den Freibetrag nach Litera b, nicht übersteigen und solange Leistungen nach Paragraph 8, nicht länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden. Für diese Frist sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn diese nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
  11. Absatz 8 aEbenfalls nicht zum verwertbaren Vermögen gehört das Vermögen von Personen, welche in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes untergebracht sind.
  12. Absatz 9(entfällt)
  13. Absatz 10Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen oder verwertbares Vermögen des Menschen mit Behinderung nicht zu berücksichtigen ist. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Menschen mit Behinderung sowie auf Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

03.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2023

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40015485

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2010/8/P6/LKT40015485

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