(2)Absatz 2Der Mensch mit Behinderung hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu gewähren wären, zu verfolgen, soweit
dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist oder
kein Fall des § 19 Abs. 3a lit. a bis c oder lit. d Z 1 und 3 vorliegt oderkein Fall des Paragraph 19, Absatz 3 a, Litera a bis c oder Litera d, Ziffer eins und 3 vorliegt oder
nicht Unterhaltsansprüche von Menschen mit Behinderung, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber ihren Eltern betroffen sind.
Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des § 19 Abs. 4 zu bewirken.Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, zu bewirken.