(9)Absatz 9Hat der Mensch mit Behinderung Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so darf die Gewährung von Dauerleistungen nach diesem Gesetz von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden. Bei Leistungen nach § 8 darf erst sichergestellt werden, wenn die Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden, wobei für diese Frist auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen sind, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezug von Leistungen nach § 8 liegen. In diesen Fällen umfasst die Sicherstellung auch die Ersatzansprüche für jene Leistungen, die für die Berechnung der Frist maßgeblich sind und gemäß § 19 Abs. 6 iVm § 49 Abs. 1 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes geltend gemacht werden dürfen.Hat der Mensch mit Behinderung Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so darf die Gewährung von Dauerleistungen nach diesem Gesetz von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden. Bei Leistungen nach Paragraph 8, darf erst sichergestellt werden, wenn die Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden, wobei für diese Frist auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen sind, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezug von Leistungen nach Paragraph 8, liegen. In diesen Fällen umfasst die Sicherstellung auch die Ersatzansprüche für jene Leistungen, die für die Berechnung der Frist maßgeblich sind und gemäß Paragraph 19, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes geltend gemacht werden dürfen.