Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 56/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 6,

Subsidiarität, Leistungen Dritter, Eigene Mittel

  1. Absatz einsLeistungen nach diesem Gesetz dürfen, soweit nicht anderes bestimmt ist, nur so weit gewährt werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählen auch
    1. Litera a
      jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der den für diese Personen vorgesehenen Mindeststandard gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Ziffer eins, übersteigt, sowie
    2. Litera b
      jener Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils eines Menschen mit Behinderung mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den für diese Personen vorgesehenen Mindeststandard gemäß Paragraph 8, Absatz 2, übersteigt.
  2. Absatz eins aAls Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach Paragraph 8, erforderlich wären.
  3. Absatz 2Der Mensch mit Behinderung hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu gewähren wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist und kein Fall des Paragraph 19, Absatz 3 a, vorliegt. Die Landesregierung darf durch Verordnung das Ausmaß der zu verfolgenden Unterhaltsleistungen in jenen Fällen prozentuell einschränken, in denen der Mensch mit Behinderung vor Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz selbsterhaltungsfähig war. Die prozentuelle Einschränkung hat unter Berücksichtigung des Einkommens und sonstiger Unterhaltsverpflichtungen sowie erhöhter Aufwendungen im Falle einer eigenen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung der verpflichteten Person sowie der Art der gewährten Leistung zu erfolgen. Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, zu bewirken.
  4. Absatz 3Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen des Menschen mit Behinderung.
  5. Absatz 4Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die dem Menschen mit Behinderung zufließen. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen gilt nur als Einkommen, soweit vom Menschen mit Behinderung entsprechende Pflegeleistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden. Nicht zum Einkommen zählen
    1. Litera a
      Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, es sei denn es erfolgt eine stationäre Unterbringung nach Paragraph 13,,
    2. Litera b
      Kinderabsetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988,
    3. Litera c
      bei Bezug von Leistungen nach Paragraph 8, Wohnbeihilfen gemäß dem römisch VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, welche den angemessenen Wohnbedarf gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 4, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes übersteigen;
    4. Litera d
      bei der Bemessung des Kostenbeitrages nach Paragraph 17, Unterhaltsleistungen von Eltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung, der das 25. Lebensjahr vollendet hat.
  6. Absatz 4 aParagraph 6, Absatz 4 und 5 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass in Paragraph 6, Absatz 5, das Zitat „§§ 12 und 12a“ jeweils durch das Zitat „§ 8“ und das Zitat „§ 12 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 8 Absatz 2 “, zu ersetzen ist.
  7. Absatz 5Erhält ein Mensch mit Behinderung auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes regelmäßig teilstationäre Leistungen, ist das Pflegegeld entsprechend der durchschnittlichen Dauer der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf durch Verordnung die prozentuelle Höhe des zu berücksichtigenden Pflegegeldes, abhängig von der durchschnittlichen Unterbringungsdauer unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten, festsetzen.
  8. Absatz 6Wird der Lebensunterhalt bei stationärer Unterbringung weitgehend gesichert, so sind 20 vH des Einkommens des Menschen mit Behinderung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Taschengeld). Bei teilstationärer Unterbringung darf das Einkommen insoweit berücksichtigt werden, als durch die Unterbringung der Bedarf nach Paragraph 8, Absatz eins, gedeckt und der Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung nicht gefährdet ist.
  9. Absatz 7Die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz hat unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft des Menschen mit Behinderung zu erfolgen. Paragraph 7, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes ist anzuwenden.
  10. Absatz 8Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, deren Verwertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei
    1. Litera a
      Gegenständen nach Paragraph 6, Absatz 7, Litera a bis c des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes;
    2. Litera b
      bei Ersparnissen bis zu einem Freibetrag
      1. Ziffer eins
        bei Alleinstehenden oder Alleinerziehern in der Höhe von 600 % des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2 ;,
      2. Ziffer 2
        bei Personen in Haushaltsgemeinschaft jeweils in der Höhe von 450 % des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2 ;,
    3. Litera c
      sonstigen Vermögenswerten ausgenommen Immobilien, soweit sie den Freibetrag nach Litera b, nicht übersteigen und solange Leistungen nach Paragraph 8, nicht länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden. Für diese Frist sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn diese nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
  11. Absatz 9Hat der Mensch mit Behinderung Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so darf die Gewährung von Dauerleistungen nach diesem Gesetz von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden. Bei Leistungen nach Paragraph 8, darf erst sichergestellt werden, wenn die Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden, wobei für diese Frist auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen sind, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezug von Leistungen nach Paragraph 8, liegen. In diesen Fällen umfasst die Sicherstellung auch die Ersatzansprüche für jene Leistungen, die für die Berechnung der Frist maßgeblich sind und gemäß Paragraph 19, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes geltend gemacht werden dürfen.
  12. Absatz 10Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen oder verwertbares Vermögen des Menschen mit Behinderung nicht zu berücksichtigen ist. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Menschen mit Behinderung sowie auf Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

13.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2020

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40008789

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2010/8/P6/LKT40008789

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