(4)Absatz 4Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die dem Menschen mit Behinderung zufließen. Pflegegeld nach bundesgesetzlichen Vorschriften, dem Kärntner Pflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen gilt nur als Einkommen, soweit vom Menschen mit Behinderung entsprechende Pflegeleistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden. Nicht zum Einkommen zählen
a) Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, es sei denn es erfolgt eine stationäre Unterbringung nach § 13,a) Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, es sei denn es erfolgt eine stationäre Unterbringung nach Paragraph 13,,
b) Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988,b) Kinderabsetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988,
c) freiwillige Leistungen Dritter, wenn sie sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich wären,
d) bei Bemessung des Kostenbeitrages nach § 17 Unterhaltsleistungen, ausgenommen solche aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen aus einer vertraglichen Vereinbarung oder einem gerichtlichen Urteil undd) bei Bemessung des Kostenbeitrages nach Paragraph 17, Unterhaltsleistungen, ausgenommen solche aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen aus einer vertraglichen Vereinbarung oder einem gerichtlichen Urteil und
e) Wohnbeihilfen gemäß dem VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, welche den angemessenen Wohnbedarf gemäß § 8 Abs. 6 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes übersteigen.e) Wohnbeihilfen gemäß dem römisch VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, welche den angemessenen Wohnbedarf gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 4, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes übersteigen.
§ 6 Abs. 4 und 5 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass in § 6 Abs. 5 das Zitat „§§ 12 und 12a“ jeweils durch das Zitat „§ 8“ und das Zitat „§ 12 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 2“ zu ersetzen ist.Paragraph 6, Absatz 4 und 5 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass in Paragraph 6, Absatz 5, das Zitat „§§ 12 und 12a“ jeweils durch das Zitat „§ 8“ und das Zitat „§ 12 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 8 Absatz 2 “, zu ersetzen ist.