Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 16/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 6,

Subsidiarität, Leistungen Dritter, Eigene Mittel

  1. Absatz einsLeistungen nach diesem Gesetz dürfen, soweit nicht anderes bestimmt, nur so weit gewährt werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen oder des Lebensgefährten, der den für Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, vorgesehenen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Ziffer eins, übersteigt.
  2. Absatz 2Der Mensch mit Behinderung hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung soziale Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wäre, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Unternimmt der Mensch mit Behinderung nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche, darf die Leistung nach diesem Gesetz insoweit gekürzt werden, als die unmittelbare Bedarfsdeckung gegeben ist. Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, zu bewirken.
  3. Absatz 3Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen des Menschen mit Behinderung.
  4. Absatz 4Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die dem Menschen mit Behinderung zufließen. Pflegegeld nach bundesgesetzlichen Vorschriften, dem Kärntner Pflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen gilt nur als Einkommen, soweit vom Menschen mit Behinderung entsprechende Pflegeleistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden. Nicht zum Einkommen zählen

    a)              Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, es sei denn es erfolgt eine stationäre Unterbringung nach Paragraph 13,,

    b)              Kinderabsetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988,

    c)              freiwillige Leistungen Dritter, wenn sie sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich wären,

    d)              bei Bemessung des Kostenbeitrages nach Paragraph 17, Unterhaltsleistungen, ausgenommen solche aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen aus einer vertraglichen Vereinbarung oder einem gerichtlichen Urteil und

    e)              Wohnbeihilfen gemäß dem römisch VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, welche den angemessenen Wohnbedarf gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 4, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes übersteigen.

    Paragraph 6, Absatz 4 und 5 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass in Paragraph 6, Absatz 5, das Zitat „§§ 12 und 12a“ jeweils durch das Zitat „§ 8“ und das Zitat „§ 12 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 8 Absatz 2 “, zu ersetzen ist.

  5. Absatz 5Erhält ein Mensch mit Behinderung auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes regelmäßig teilstationäre Leistungen, ist das Pflegegeld entsprechend der durchschnittlichen Dauer der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf durch Verordnung die prozentuelle Höhe des zu berücksichtigenden Pflegegeldes, abhängig von der durchschnittlichen Unterbringungsdauer unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten, festsetzen.
  6. Absatz 6Wird der Lebensunterhalt bei stationärer Unterbringung weitgehend gesichert, so sind 20 vH des Einkommens des Menschen mit Behinderung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Taschengeld). Bei teilstationärer Unterbringung darf das Einkommen insoweit berücksichtigt werden, als durch die Unterbringung der Bedarf nach Paragraph 8, Absatz eins, gedeckt und der Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung nicht gefährdet ist.
  7. Absatz 7Ist der Mensch mit Behinderung trotz schriftlicher Ermahnung nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft bereit, können die Leistungen nach Paragraph 8, stufenweise um maximal 50vH gekürzt werden. Eine weitergehende Kürzung der Leistungen nach Paragraph 8, ist nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände zulässig, insbesondere wenn trotz dreimaliger schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Die Kürzung hat unter Bedachtnahme auf die Deckung des Wohnbedarfes des Menschen mit Behinderung und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen und die Sicherung des Lebensunterhaltes seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu erfolgen. Paragraph 7, Absatz eins und 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes ist anzuwenden.
  8. Absatz 8Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände nach Paragraph 6, Absatz 7, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes.
  9. Absatz 9Hat der Mensch mit Behinderung Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so kann die Gewährung von Leistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden. Bei Leistungen nach Paragraph 8, darf die Sicherstellung erst vorgenommen werden, wenn die Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden, wobei für diese Frist auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen sind, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt liegen.
  10. Absatz 10Hat der Mensch mit Behinderung seine soziale Notlage selbst verursacht, indem er innerhalb der letzten drei Jahre vor Bezug von Leistungen nach Paragraph 8, Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, oder wird während des Bezugs von Leistungen nach Paragraph 8, Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten und hierdurch die soziale Notlage verstärkt, dürfen die Leistungen nach Paragraph 8, um maximal 25 vH gekürzt werden, bis der Wert des verschenkten oder entgangenen Vermögens, abzüglich des Freibetrages nach Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 7, Litera d, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, erreicht wird. Diese Kürzungsmöglichkeit entfällt, wenn der Mensch mit Behinderung glaubhaft macht, dass die Schenkung oder der Nichtantritt nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf Leistungen der Chancengleichheit herbeizuführen oder zu erhöhen, oder wenn sie für den Menschen mit Behinderung eine soziale Härte bedeuten würde.
  11. Absatz 11Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen oder verwertbares Vermögen des Menschen mit Behinderung nicht zu berücksichtigen ist. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Menschen mit Behinderung sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

29.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40005966

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2010/8/P6/LKT40005966

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