Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 97/2010

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

§ 6

Subsidiarität; Eigene Mittel

  1. Absatz einsLeistungen nach diesem Gesetz dürfen, soweit nicht anderes bestimmt, nur so weit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählt auch jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten oder Lebensgefährten, der den für Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, vorgesehenen Mindeststandard nach § 8 Abs. 3 lit. b übersteigt.
  2. Absatz 2Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen des Menschen mit Behinderung.
  3. Absatz 3Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die dem Menschen mit Behinderung zufließen. Pflegegeld nach bundesgesetzlichen Vorschriften, dem Kärntner Pflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen gilt nur als Einkommen, soweit vom Menschen mit Behinderung entsprechende Pflegeleistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden. Nicht zum Einkommen zählen
    1. Litera a
      die Familienbeihilfe, ausgenommen es erfolgt eine stationäre Unterbringung nach § 13,
    2. Litera b
      freiwillige Leistungen Dritter, wenn sie sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich wären,
    3. Litera c
      bei Bemessung des Kostenbeitrages nach § 17 Unterhaltsleistungen, ausgenommen solche aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen aus einer vertraglichen Vereinbarung oder einem gerichtlichen Urteil und
    4. Litera d
      Wohnbeihilfen gemäß dem römisch VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, welche den angemessenen Wohnbedarf gemäß § 8 Abs. 6 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes übersteigen.

Sonstige Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, sind zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. § 6 Abs. 4 und 5 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass in § 6 Abs. 5 das Zitat „§ 12 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 2“ zu ersetzen ist.

  1. Absatz 4Erhält ein Mensch mit Behinderung auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes regelmäßig teilstationäre Leistungen, ist das Pflegegeld entsprechend der durchschnittlichen Dauer der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf durch Verordnung die prozentuelle Höhe des zu berücksichtigenden Pflegegeldes, abhängig von der durchschnittlichen Unterbringungsdauer unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten, festsetzen.
  2. Absatz 5Wird der Lebensunterhalt bei stationärer Unterbringung weitgehend gesichert, so sind 20 vH des Einkommens des Menschen mit Behinderung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Taschengeld). Bei teilstationärer Unterbringung gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass in der Verordnung auch das Ausmaß der Berücksichtigung des Einkommens entsprechend der durchschnittlichen Unterbringungsdauer festgesetzt werden darf.
  3. Absatz 6Geht der Mensch mit Behinderung trotz wiederholter Belehrung oder Ermahnung mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam um, oder ist er trotz Arbeitsfähigkeit nicht gewillt, seine Arbeitskraft zur Sicherung des Lebensbedarfes einzusetzen, dürfen Leistungen nach § 8 auf das für Nahrung und Unterkunft unerlässliche Ausmaß beschränkt werden. Auf die Sicherung des Lebensunterhaltes unterhaltsberechtigter Familienangehöriger ist in diesen Fällen durch geeignete Vorkehrungen Bedacht zu nehmen. § 7 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes ist anzuwenden.
  4. Absatz 7Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände nach § 6 Abs. 7 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes.
  5. Absatz 8Hat der Mensch mit Behinderung Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so ist die Gewährung von Leistungen nach §§ 10 Abs. 1, 11 und 13 von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen.
  6. Absatz 9Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen oder verwertbares Vermögen des Menschen mit Behinderung nicht zu berücksichtigen ist. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Menschen mit Behinderung sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40005711

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2010/8/P6/LKT40005711

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