(1)Absatz einsLeistungen nach diesem Gesetz dürfen, soweit nicht anderes bestimmt, nur so weit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählt auch jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten oder Lebensgefährten, der den für Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, vorgesehenen Mindeststandard nach § 8 Abs. 3 lit. b übersteigt.