Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 53

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

§ 53

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Menschen mit Behinderung, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den §§ 12 bis 13 oder nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2008,, Dauerleistungen oder unmittelbar vor Inkrafttreten (Abs. 1) dieses Gesetzes mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Monate Einmalleistungen erhalten haben, sind diese Leistungen weiter zu gewähren, bis eine Neubemessung erfolgt. Eine Neubemessung aller Dauerleistungen sowie jener Einmalleistungen, die unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurden, hat innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu erfolgen. Ergibt die Neubemessung, dass nach diesem Gesetz geringere oder keine Kostenbeiträge einzuheben sind, so ist der nicht diesem Gesetz entsprechend bemessene Anteil des Kostenbeitrages zurückzuzahlen. Führt die Neubemessung zu einer Minderung der bisher erhaltenen Leistungen oder zu einer sonstigen Schlechterstellung eines Menschen mit Behinderung oder von Personen, die ihm gesetzlich zur Unterstützung oder zum Unterhalt verpflichtet sind, darf die Neubemessung frühestens an dem dem Inkrafttreten des Gesetzes (Abs. 1) folgenden vierten Monatsersten in Geltung gesetzt werden. Wird im Zuge der Neubemessung die Erstellung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans beantragt, so ist dieser innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen.
  4. Absatz 4Verträge, die nach § 61 Abs. 5 und 7 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes abgeschlossen wurden, gelten als Verträge gemäß § 46, soweit die Träger der freien Wohlfahrtspflege nunmehr Leistungen nach diesem Gesetz erbringen. Soweit Regelungen gemäß § 46 Abs. 2 in einem Vertrag nicht vorgesehen sind, ist dieser bei der nächsten Anpassung des Vertrages mit Zustimmung des Trägers der freien Wohlfahrtspflege entsprechend zu ändern. Ist der Vertrag noch nicht entsprechend geändert oder ist eine entsprechende Änderung mangels Zustimmung des Trägers der freien Wohlfahrtspflege nicht möglich, gilt § 61 Abs. 6 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes.
  5. Absatz 5Sicherstellungen, die auf Grund des § 6 Abs. 8 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes vorgenommen wurden, gelten als Sicherstellung im Sinne des § 6 Abs. 8 dieses Gesetzes, soweit sie zur Sicherstellung des Ersatzanspruches für Leistungen nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2008,, dienen.
  6. Absatz 6Mit dem Inkrafttreten des Art. I dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Behindertenanwaltschaft, Landesgesetzblatt Nr. 140 aus 1991,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1998, und 57/2002, außer Kraft.
  7. Absatz 7Der Behindertenanwalt nach dem Gesetz über die Behindertenanwaltschaft, Landesgesetzblatt Nr. 140 aus 1991,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2002,, gilt als Anwältin (Anwalt) für Menschen mit Behinderung nach diesem Gesetz.
  8. Absatz 8Im § 47 Abs. 2 tritt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2010 an die Stelle des Hundertsatzes „50 vH“ der Hundersatz „52 vH“.
  9. Absatz 9Der Mindeststandard für Menschen mit Behinderung beträgt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Jahr 2010 632,50 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40005758

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2010/8/P53/LKT40005758

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