(6)Absatz 6Verlegt ein Mensch mit Behinderung, dem die Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz gewährt wird, seinen Hauptwohnsitz oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Österreich seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, ist diese Leistung nur dann für höchstens weitere sechs Monate zu gewähren, wenn das andere Bundesland erst danach vergleichbare Leistungen gewährt.