Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 aufgehoben durch LGBl.Nr. 59/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

6. Abschnitt
Chancengleichheitsbeirat

Paragraph 35,

Aufgaben

  1. Absatz einsZur landesweiten Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung ist ein Chancengleichheitsbeirat beim Amt der Kärntner Landesregierung einzurichten. Der Chancengleichheitsbeirat kann die Landesregierung in allen für die Menschen mit Behinderung in Kärnten wesentlichen Angelegenheiten beraten und entsprechende Vorschläge und Stellungnahmen abgeben. Dem Chancengleichheitsbeirat obliegen auch die Überwachung der Einhaltung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ vom 13. Dezember 2006 und die diesbezügliche Beratung der Landesregierung.
  2. Absatz 2Geschäftsstelle des Chancengleichheitsbeirates ist die mit den Angelegenheiten dieses Gesetzes betraute Abteilung des Amtes der Landesregierung.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40005740

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2010/8/P35/LKT40005740

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