Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 28,

Beschwerde; Vermittlungsgespräch

  1. Absatz einsIm Verfahren über die Zuerkennung, Minderung oder Einstellung von Leistungen kann ein Verzicht auf die Beschwerde im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes nicht wirksam abgegeben werden.
  2. Absatz 2Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen.
  3. Absatz 3Beschwerden sowie Vorlageanträge in Verfahren, in denen Leistungen nach diesem Gesetz zuerkannt werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann im Einzelfall den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Verfahren aufheben, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug nicht geboten ist.
  4. Absatz 4Der Mensch mit Behinderung kann bei dem zuständigen Träger nach Paragraph 44, ein Vermittlungsgespräch beantragen, wenn bei der Erledigung eines Antrages auf eine Leistung, auf welche kein Rechtsanspruch besteht, der Träger zu einer vom Antrag abweichenden Auffassung gelangt. Dieses Vermittlungsgespräch ist auf Verlangen des Menschen mit Behinderung unter Beiziehung der Anwältin (des Anwaltes) für Menschen mit Behinderung zu führen.

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40009228

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2010/8/P28/LKT40009228

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