(4)Absatz 4Der Mensch mit Behinderung kann bei dem zuständigen Träger nach § 44 ein Vermittlungsgespräch beantragen, wenn bei der Erledigung eines Antrages auf eine Leistung, auf welche kein Rechtsanspruch besteht, der Träger zu einer vom Antrag abweichenden Auffassung gelangt. Dieses Vermittlungsgespräch ist auf Verlangen des Menschen mit Behinderung unter Beiziehung der Anwältin (des Anwaltes) für Menschen mit Behinderung zu führen.Der Mensch mit Behinderung kann bei dem zuständigen Träger nach Paragraph 44, ein Vermittlungsgespräch beantragen, wenn bei der Erledigung eines Antrages auf eine Leistung, auf welche kein Rechtsanspruch besteht, der Träger zu einer vom Antrag abweichenden Auffassung gelangt. Dieses Vermittlungsgespräch ist auf Verlangen des Menschen mit Behinderung unter Beiziehung der Anwältin (des Anwaltes) für Menschen mit Behinderung zu führen.