Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 24a

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 47/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 24 a,

Sachverständige

  1. Absatz einsVor der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind, soweit dies Art und Umfang der Leistung bedingen, Sachverständige zu hören, die je nach Bedarf aus dem Kreis der Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter, Berufsberater und anderer Fachkräfte, allenfalls auch zur Erstattung eines gemeinschaftlichen Gutachtens, beizuziehen sind.
  2. Absatz 2Sind der Behörde keine geeigneten Sachverständigen im Sinne des Absatz eins, beigegeben oder stehen ihr solche gemäß Absatz 5, nicht zur Verfügung, darf die Behörde Sachverständige bestellen, welche die in Absatz eins, genannte oder eine andere, zur Beurteilung erforderliche, fachliche Eignung aufweisen.
  3. Absatz 3Ist absehbar, dass für bestimmte regelmäßig erforderliche Beurteilungen kein geeigneter Sachverständiger der Behörde beigegeben sein oder zur Verfügung stehen wird, darf die Behörde einen fachlich geeigneten Sachverständigen für diese Beurteilungen innerhalb eines genau bestimmten Zeitraumes bestellen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht.
  4. Absatz 4Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind vor ihrer erstmaligen Heranziehung als Sachverständige von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben; sie sind ferner auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen anzugeloben, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt sinngemäß für Sachverständige.
  5. Absatz 5Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten, die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice in Kärnten, die Arbeitsinspektorate, deren örtlicher Wirkungsbereich in Kärnten liegt, und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Kärnten sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Kärnten sind verpflichtet, an der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Beistellung von Sachverständigen mitzuwirken.
  6. Absatz 6Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß, soweit für sonstige Beurteilungen und Entscheidungen im Rahmen dieses Gesetzes fachlich geeignete Personen heranzuziehen sind.

Im RIS seit

20.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40020361

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2010/8/P24a/LKT40020361

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