(2)Absatz 2Sind der Behörde keine geeigneten Sachverständigen im Sinne des Abs. 1 beigegeben oder stehen ihr solche gemäß Abs. 5 nicht zur Verfügung, darf die Behörde Sachverständige bestellen, welche die in Abs. 1 genannte oder eine andere, zur Beurteilung erforderliche, fachliche Eignung aufweisen.Sind der Behörde keine geeigneten Sachverständigen im Sinne des Absatz eins, beigegeben oder stehen ihr solche gemäß Absatz 5, nicht zur Verfügung, darf die Behörde Sachverständige bestellen, welche die in Absatz eins, genannte oder eine andere, zur Beurteilung erforderliche, fachliche Eignung aufweisen.