Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 107/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

30.04.2023

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 23,

Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
anderer Einrichtungen

  1. Absatz einsDie Bundes- und Landesbehörden, die Gerichte, die Gemeinden, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung haben der zuständigen Behörde Amtshilfe zu leisten. Die Träger der Sozialversicherung haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches gegen Kostenersatz Auskunft über Versicherungsverhältnisse des Menschen mit Behinderung und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen, sofern diese Auskunft für die Gewährung der Leistung erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung haben der zuständigen Behörde Auskunft hinsichtlich solcher Verhältnisse des Menschen mit Behinderung und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflusst haben, sofern diese Daten nicht aus einer Abgabenfestsetzung, die der zuständigen Behörde zugänglich ist, entnommen werden können und diese Auskunft für die Gewährung der Leistung erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Dienstgeber sind verpflichtet, der zuständigen Behörde über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Menschen mit Behinderung und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen, sofern diese Auskunft für die Gewährung der Leistung erforderlich ist.
  4. Absatz 3 aBestandgeber sind verpflichtet, den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden und dem Landesverwaltungsgericht über alle Umstände, die das Bestandverhältnis betreffen, auf konkrete Anfrage im Einzelfall Auskunft zu erteilen, wenn die für die Entscheidung notwendigen Informationen der Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht nicht auf anderem Wege im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis zugänglich sind.
  5. Absatz 4Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die Träger der freien Wohlfahrtspflege und die Rechtsträger, die für die Zurverfügungstellung von Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung sorgen, sind verpflichtet, auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40015200

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2010/8/P23/LKT40015200

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