Landesrecht konsolidiert Kärnten

Navigation im Suchergebnis

Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 aufgehoben durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 23,

Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
anderer Einrichtungen

  1. Absatz einsDie Bundes- und Landesbehörden, die Gerichte, die Gemeinden, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung haben der zuständigen Behörde Amtshilfe zu leisten. Die Träger der Sozialversicherung haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches gegen Kostenersatz Auskunft über Versicherungsverhältnisse des Menschen mit Behinderung und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen, sofern diese Auskunft für die Gewährung der Leistung erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Finanzämter haben der zuständigen Behörde Auskunft hinsichtlich solcher Verhältnisse des Menschen mit Behinderung und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflusst haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die der zuständigen Behörde zugänglich sind, entnommen werden können und diese Auskunft für die Gewährung der Leistung erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Dienstgeber sind verpflichtet, der zuständigen Behörde über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Menschen mit Behinderung und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen, sofern diese Auskunft für die Gewährung der Leistung erforderlich ist.
  4. Absatz 4Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die Träger der freien Wohlfahrtspflege und die Rechtsträger, die für die Zurverfügungstellung von Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung sorgen, sind verpflichtet, auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40005728

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2010/8/P23/LKT40005728

Navigation im Suchergebnis