(1)Absatz einsEhemalige Empfänger von Dauerleistungen (§ 7 Abs. 5a), ausgenommen Leistungen nach §§ 12 und 16, sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweitEhemalige Empfänger von Dauerleistungen (Paragraph 7, Absatz 5 a,), ausgenommen Leistungen nach Paragraphen 12 und 16, sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit
a) verwertbares Vermögen vor oder während der Inanspruchnahme der Leistung sichergestellt wurde, oder
b) sie ein solches innerhalb von drei Jahren nach Ende der Leistung erworben haben und dieses nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, oder
c) nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen hatten oder nach wie vor haben.