(3)Absatz 3Den Personal- und Sachaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds hat das Land zu tragen. Den sonstigen Sachaufwand des Fonds, insbesondere den Aufwand für Bedienstete nach Abs. 4, hat dieser zu tragen.Den Personal- und Sachaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds hat das Land zu tragen. Den sonstigen Sachaufwand des Fonds, insbesondere den Aufwand für Bedienstete nach Absatz 4,, hat dieser zu tragen.