in einem Reinzuchtgebiet Bienenvölker, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, hält oder einbringt (§ 13 Abs. 3 und 5), Bienenvölker entgegen § 13 Abs. 4 nicht umweiselt oder Bienenvölker nicht innerhalb der Frist des § 13 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 10 erster Satz entfernt;in einem Reinzuchtgebiet Bienenvölker, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, hält oder einbringt (Paragraph 13, Absatz 3 und 5), Bienenvölker entgegen Paragraph 13, Absatz 4, nicht umweiselt oder Bienenvölker nicht innerhalb der Frist des Paragraph 13, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 10, erster Satz entfernt;