§ 16Paragraph 16,
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben den Sachverständigen für Bienenzucht über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse nach § 14 Abs 5 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Organe der Bundespolizei haben den Sachverständigen für Bienenzucht über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse nach Paragraph 14, Absatz 5, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.