V. Abschnittrömisch fünf. Abschnitt
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 15Paragraph 15,
Eigener Wirkungsbereich
Die den Gemeinden gemäß dem § 4 Abs 4 und dem § 5 Abs 1 und 2 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.Die den Gemeinden gemäß dem Paragraph 4, Absatz 4 und dem Paragraph 5, Absatz eins und 2 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.