(5)Absatz 5Zur Durchführung der ihnen gemäß §§ 11 Abs. 5, 12 Abs. 8 und § 13 Abs. 3 obliegenden Aufgaben sind die Sachverständigen berechtigt, im unbedingt erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken, Bienenständen und Bienenstöcken zu erhalten, Proben zu entnehmen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Sachverständigen haben sich unaufgefordert durch den gemäß Abs. 3 ausgestellten Ausweis auszuweisen.Zur Durchführung der ihnen gemäß Paragraphen 11, Absatz 5,, 12 Absatz 8 und Paragraph 13, Absatz 3, obliegenden Aufgaben sind die Sachverständigen berechtigt, im unbedingt erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken, Bienenständen und Bienenstöcken zu erhalten, Proben zu entnehmen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Sachverständigen haben sich unaufgefordert durch den gemäß Absatz 3, ausgestellten Ausweis auszuweisen.