Landesrecht konsolidiert Kärnten

Navigation im Suchergebnis

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.11.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

K-ISG

Index

26 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 8,

Mitteilungsschranken

  1. Absatz einsEin Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen darf abgelehnt werden, wenn die gewünschte Information nicht bei der Stelle, an die der Antrag gerichtet ist, vorhanden ist und auch nicht für diese bereitgehalten wird; in einem solchen Fall hat die Stelle für den Fall, dass ihr bekannt ist, dass diese Information bei einer anderen Stelle vorhanden ist oder für diese bereitgehalten wird, den Antrag unverzüglich an diese weiterzuleiten und den Antragsteller darüber zu informieren.
  2. Absatz 2Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen darf weiters abgelehnt werden, wenn der Antrag
    1. Litera a
      offensichtlich missbräuchlich gestellt wird,
    2. Litera b
      zu allgemein formuliert ist und eine ausreichende Präzisierung im Sinne von Paragraph 7, Absatz 3, nicht fristgerecht erfolgt,
    3. Litera c
      interne Mitteilungen betrifft, wobei die Folgewirkungen einer Bekanntgabe mit dem öffentlichen Interesse an einer Bekanntgabe dieser Informationen abzuwägen sind.
  3. Absatz 3Wenn der Antrag Material betrifft, das gerade vervollständigt wird, oder noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten, so ist die Stelle bekannt zu geben, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung.
  4. Absatz 4Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen darf abgelehnt werden, wenn ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:
    1. Litera a
      die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist,
    2. Litera b
      internationale Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung,
    3. Litera c
      laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeiten einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinärer Art durchzuführen,
    4. Litera d
      Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch einzelstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses zu schützen,
    5. Litera e
      Rechte an geistigem Eigentum,
    6. Litera f
      die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Information an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem oder gemeinschaftlichem Recht vorgesehen ist,
    7. Litera g
      die Interessen oder den Schutz einer Person, die die beantragte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat, oder
    8. Litera h
      den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich die Informationen beziehen, wie zB die Aufenthaltsorte seltener Tierarten.
  5. Absatz 5Die in Absatz eins,, 2 und 4 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen. Im Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe mit den Ablehnungsinteressen abzuwägen. Anträge auf Informationen über Emissionen in die Umwelt dürfen unter Hinweis auf Absatz 4, Litera a,, d, f, g und h nicht abgelehnt werden.
  6. Absatz 6Fallen beantragte Umweltinformationen zum Teil unter Absatz 2, Litera c, oder Absatz 3,, sind diese auszugsweise bekannt zu geben, soweit sie von diesen Ausnahmebestimmungen nicht erfasst sind und von den nicht dem Zugangsrecht unterliegenden Umweltinformationen getrennt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20000188

Dokumentnummer

LKT40004634

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2005/70/P8/LKT40004634

Navigation im Suchergebnis