Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 6

Kurztitel

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISGNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

30.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffK-ISG

Index

26 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 6,
Freier Zugang zu Umweltinformationen

  1. Absatz einsDie informationspflichtigen Stellen haben bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen jedermann auf Antrag zugänglich zu machen. Dieses Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen besteht unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses.
  2. Absatz 2Als Umweltinformationen gelten sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
    1. Litera a
      den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebieten, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
    2. Litera b
      Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter Litera a, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
    3. Litera c
      Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter Litera a und b genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente;
    4. Litera d
      Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
    5. Litera e
      Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter Litera c, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
    6. Litera f
      den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter Litera a, genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den unter den Litera b und c aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

20000188

Dokumentnummer

LKT40004632

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2005/70/P6/LKT40004632

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