Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 5

Kurztitel

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISGNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

30.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffK-ISG

Index

26 Statistik und Datenschutz

Text

2. Abschnitt
Umweltinformation

Paragraph 5,
Förderung der Umweltinformation;
informationspflichtige Stellen

  1. Absatz einsInformationspflichtige Stellen des Landes, das sind
    1. Litera a
      Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung, einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane,
    2. Litera b
      sonstige natürliche oder juristische Personen, die als Organe des Landes oder der Gemeinden beauftragt sind, im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrzunehmen, und
    3. Litera c
      natürliche oder juristische Personen, denen unter der Kontrolle der in Litera a, oder b genannten Organe öffentliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Umwelt zukommen,
    haben die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3,, zu unterstützen. Sie haben die Öffentlichkeit über die aus diesem Abschnitt ableitbaren Rechte zu unterrichten, in angemessenem Umfang Informationen, Orientierung und Beratung zu bieten und Listen von informationspflichtigen Stellen öffentlich zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2Die für Organe beruflicher Vertretungen im Paragraph eins, Absatz 4, festgelegten Einschränkungen bei der Informationspflicht gelten für diesen Abschnitt nicht.
  3. Absatz 3Im Sinne der in Absatz eins, genannten Verpflichtung haben die informationspflichtigen Stellen durch praktische Vorkehrungen sicherzustellen, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam ausgeübt werden kann; dies kann insbesondere geschehen durch
    1. Litera a
      die Benennung von Auskunftsbeamten,
    2. Litera b
      den Aufbau oder die Unterhaltung von Einrichtungen zur Einsichtnahme in die gewünschten Informationen,
    3. Litera c
      Verzeichnisse oder Listen betreffend Umweltinformationen, die im Besitz der informationspflichtigen Stelle sind, oder
    4. Litera d
      die Einrichtung von Informationsstellen mit klaren Angaben, wo solche Informationen zu finden sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

20000188

Dokumentnummer

LKT40004631

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2005/70/P5/LKT40004631

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