Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISGNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

30.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffK-ISG

Index

26 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 4,

Auskunftsverweigerung

  1. Absatz einsWird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51; ist jedoch für die Angelegenheit, in der die Auskunft verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden, so gilt dieses.
  2. Absatz 2Über Berufungen gegen Bescheide im Sinne von Absatz eins, entscheidet, soweit es sich um Entscheidungen von Landesorganen handelt, der unabhängige Verwaltungssenat.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20000188

Dokumentnummer

LKT40004630

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2005/70/P4/LKT40004630

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