Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 3

Kurztitel

Kärntner InformationsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffStatistikgesetz - K-ISG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-ISG

Index

26 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 3,
Auskunftserteilung

  1. Absatz einsAuskünfte sind so weit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen.
  2. Absatz 2Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens nach Paragraph 2, Absatz 2, aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann die Frist zur Auskunftserteilung aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe rechtzeitig, spätestens aber innerhalb von acht Wochen darüber zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3Langt bei einem Organ ein Auskunftsbegehren über eine Angelegenheit ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Auskunftsbegehren ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Auskunftswerbers weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu verweisen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

20000188

Dokumentnummer

LKT40004629

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2005/70/P3/LKT40004629

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