Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISGNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

30.08.2010

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffK-ISG

Index

26 Statistik und Datenschutz

Text

6. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 24,
Eigener Wirkungsbereich

  1. Absatz einsDie im 1. Abschnitt geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
  2. Absatz 2Die Vollziehung des 2., 4. und 4a. Abschnittes ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen, als sie gesetzlich übertragene Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

20000188

Dokumentnummer

LKT40004650

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