Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 23

Kurztitel

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISGNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

30.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffK-ISG

Index

26 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 23,
Personenbezogene Daten

  1. Absatz einsDie Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten im Sinne von Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, ist unzulässig. Statistische Erhebungen dürfen nur dann personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für
    1. Litera a
      die Überprüfung der Erfüllung einer Auskunftspflicht oder
    2. Litera b
      die Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften.
  2. Absatz 2Personenbezogene Daten dürfen nur für statistische Zwecke verwendet und nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erstellung der betreffenden Statistik erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen sind über alle personenbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit, und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  4. Absatz 4Im Rahmen der Landesstatistik verwendete personenbezogene Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich zustimmt.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

20000188

Dokumentnummer

LKT40004649

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