§ 19nParagraph 19 n,
Verordnungsermächtigung der
Landesregierung
Die Landesregierung darf zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG, zur Ergänzung dieser Durchführungsbestimmungen auf Grund nationaler Erfordernisse oder zur Spezifizierung der nachfolgend genannten Bestimmungen sowie zur näheren Ausgestaltung der Organisation und Aufgabenwahrnehmung der Koordinierungsstelle durch Verordnung nähere Regelungen erlassen über:Die Landesregierung darf zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 4, Absatz 7,, Artikel 7, Absatz eins,, Artikel 16,, Artikel 17, Absatz 8 und Artikel 21, Absatz 4, der Richtlinie 2007/2/EG, zur Ergänzung dieser Durchführungsbestimmungen auf Grund nationaler Erfordernisse oder zur Spezifizierung der nachfolgend genannten Bestimmungen sowie zur näheren Ausgestaltung der Organisation und Aufgabenwahrnehmung der Koordinierungsstelle durch Verordnung nähere Regelungen erlassen über:
die Beschreibung der Themen von Geodatensätzen (§ 19b Abs. 1 lit. a);die Beschreibung der Themen von Geodatensätzen (Paragraph 19 b, Absatz eins, Litera a,);
die Festlegung zusätzlich erforderlicher Angaben zu Metadaten (§ 19d Abs. 2);die Festlegung zusätzlich erforderlicher Angaben zu Metadaten (Paragraph 19 d, Absatz 2,);
die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und Geodatendiensten (§ 19d Abs. 4);die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und Geodatendiensten (Paragraph 19 d, Absatz 4,);
die Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für Netzdienste (§ 19e Abs. 1);die Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für Netzdienste (Paragraph 19 e, Absatz eins,);
die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk (§ 19f);die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk (Paragraph 19 f,);
die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (§ 19j Abs. 1);die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (Paragraph 19 j, Absatz eins,);
die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an den zuständigen Bundesminister (§ 19m);die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an den zuständigen Bundesminister (Paragraph 19 m,);
die Wahrnehmung der Aufgaben und die Geschäftsordnung der GDI-Koordinierungsstelle sowie die Entsendung von Vertretern in diese (§ 19l).die Wahrnehmung der Aufgaben und die Geschäftsordnung der GDI-Koordinierungsstelle sowie die Entsendung von Vertretern in diese (Paragraph 19 l,).