(1)Absatz einsDie öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastruktur gemäß der Entscheidung der Kommission Nr. 2009/442/EG vom 5. Juni 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148, vom 11. 6. 2009, S 18, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 322 vom 9. 12. 2009, S 40, zu überwachen und diese Informationen der Landesregierung zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen rechtzeitig und auf Dauer zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sind von der Landesregierung der Öffentlichkeit in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, sofern eine solche Zurverfügungstellung nicht bereits auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt.Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des Paragraph 19 b, Absatz eins, Litera d, Ziffer 2, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastruktur gemäß der Entscheidung der Kommission Nr. 2009/442/EG vom 5. Juni 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148, vom 11. 6. 2009, S 18, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 322 vom 9. 12. 2009, S 40, zu überwachen und diese Informationen der Landesregierung zur Erfüllung der in Absatz 2, genannten Verpflichtungen rechtzeitig und auf Dauer zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sind von der Landesregierung der Öffentlichkeit in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, sofern eine solche Zurverfügungstellung nicht bereits auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt.