Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 19m

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19m

Inkrafttretensdatum

30.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

K-ISG

Index

26 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 19 m,

Monitoring und Berichtspflichten

  1. Absatz einsDie öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des Paragraph 19 b, Absatz eins, Litera d, Ziffer 2, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastruktur gemäß der Entscheidung der Kommission Nr. 2009/442/EG vom 5. Juni 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148, vom 11. 6. 2009, S 18, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 322 vom 9. 12. 2009, S 40, zu überwachen und diese Informationen der Landesregierung zur Erfüllung der in Absatz 2, genannten Verpflichtungen rechtzeitig und auf Dauer zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sind von der Landesregierung der Öffentlichkeit in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, sofern eine solche Zurverfügungstellung nicht bereits auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister gemäß der Entscheidung der Kommission Nr. 2009/442/EG vom 5. Juni 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148, vom 11. 6. 2009, S 18, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 322 vom 9. 12. 2009, S 40, die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 21, der Richtlinie 2007/2/EG erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.
  3. Absatz 3Berichte nach Absatz 2, haben jedenfalls eine zusammenfassende Beschreibung folgender Themen zu enthalten:
    1. Litera a
      Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und Geodatendiensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;
    2. Litera b
      Beitrag von Behörden oder Dritten zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
    3. Litera c
      Information über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
    4. Litera d
      Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten durch Behörden;
    5. Litera e
      Kosten und Nutzen der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG.
  4. Absatz 4Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 2, haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des Paragraph 19 b, Absatz eins, Litera d, Ziffer 2, die erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20000188

Dokumentnummer

LKT40005854

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