die Öffentlichkeit, öffentliche Geodatenstellen (§ 19c lit. j), Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 sowie sonstige interessierte Stellen und Personen über die nach diesem Abschnitt bestehenden Verfahrensweisen, Rechte und Pflichten zu informieren;die Öffentlichkeit, öffentliche Geodatenstellen (Paragraph 19 c, Litera j,), Dritte im Sinne des Paragraph 19 b, Absatz eins, Litera d, Ziffer 2, sowie sonstige interessierte Stellen und Personen über die nach diesem Abschnitt bestehenden Verfahrensweisen, Rechte und Pflichten zu informieren;