(3)Absatz 3Jeder Dritte (§ 19c lit. k), der Netzzugang nach § 19f anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid entschieden wird, ob eine Verpflichtung nach § 19f Abs. 2 besteht. Die Verpflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 19f Abs. 2 an Bedingungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.Jeder Dritte (Paragraph 19 c, Litera k,), der Netzzugang nach Paragraph 19 f, anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid entschieden wird, ob eine Verpflichtung nach Paragraph 19 f, Absatz 2, besteht. Die Verpflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach Paragraph 19 f, Absatz 2, an Bedingungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.