Landesrecht konsolidiert Kärnten

Navigation im Suchergebnis

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 19k

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISGNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19k

Inkrafttretensdatum

30.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffK-ISG

Index

26 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 19 k,

Rechtsschutz

  1. Absatz einsJede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (Paragraph 19 h,) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.
  2. Absatz 2Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stelle eines anderen Bundeslandes oder des Bundes sowie Stellen nach Paragraph 19 j, Litera a,, b oder c können beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten (Paragraphen 19 i, oder 19j) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze oder Geodatendienste verfügt.
  3. Absatz 3Jeder Dritte (Paragraph 19 c, Litera k,), der Netzzugang nach Paragraph 19 f, anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid entschieden wird, ob eine Verpflichtung nach Paragraph 19 f, Absatz 2, besteht. Die Verpflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach Paragraph 19 f, Absatz 2, an Bedingungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.
  4. Absatz 4Anträge nach Absatz eins bis 3 sind schriftlich zu stellen und müssen alle zur Bearbeitung er-forderlichen Angaben enthalten, insbesondere ist der betreffende Netzdienst oder der betreffende Geodatensatz näher zu bezeichnen.
  5. Absatz 5Besorgt eine zur Bescheiderlassung nach Absatz eins bis 3 zuständige öffentliche Geodaten-stelle keine behördlichen Aufgaben, sind Anträge im Sinne der Absatz eins bis 3 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen, an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die um Bescheiderlassung ersuchende Person, eingetragene Personengesellschaft oder öffentliche Stelle an diese zu verweisen.
  6. Absatz 6Als Verfahrensordnung, nach der ein Bescheid nach Absatz eins, zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51.
  7. Absatz 7Über Berufungen gegen Bescheide nach Absatz eins, entscheidet, soweit es sich um Entscheidungen von Landesorganen handelt, der unabhängige Verwaltungssenat.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20000188

Dokumentnummer

LKT40005852

Navigation im Suchergebnis