Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 19h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISGNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19h

Inkrafttretensdatum

30.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffK-ISG

Index

26 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 19 h,

Entgelte und Bedingungen für die
Inanspruchnahme von Netzdiensten

  1. Absatz einsSuchdienste (Paragraph 19 e, Absatz eins, Litera a,) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Für Darstellungsdienste (Paragraph 19 e, Absatz eins, Litera b,) dürfen Entgelte gefordert werden, sofern das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließen. Sofern in anderen Rechtsvorschriften geringere Entgelte oder Unentgeltlichkeit vorgesehen ist, sind Darstellungsdienste entsprechend diesen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Für Download-Dienste und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (Paragraph 19 e, Absatz eins, Litera c und e) dürfen Entgelte gefordert werden. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Der dritte Satz des Absatz 2, gilt sinngemäß für Download-Dienste und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.
  4. Absatz 4Werden für Darstellungsdienste, Download-Dienste und Dienste zum Abrufen von Geodaten Entgelte verlangt, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
  5. Absatz 5Die Entgelte und Bedingungen für die Inanspruchnahme von Diensten (zB Ausschluss der Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken) sind im Vorhinein festzulegen und nach Möglichkeit auf der Internetseite der jeweiligen öffentlichen Geodatenstelle, ansonsten an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort, zu veröffentlichen. Paragraph 17, Absatz 3, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20000188

Dokumentnummer

LKT40005849

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