(2)Absatz 2Für Darstellungsdienste (§ 19e Abs. 1 lit. b) dürfen Entgelte gefordert werden, sofern das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließen. Sofern in anderen Rechtsvorschriften geringere Entgelte oder Unentgeltlichkeit vorgesehen ist, sind Darstellungsdienste entsprechend diesen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.Für Darstellungsdienste (Paragraph 19 e, Absatz eins, Litera b,) dürfen Entgelte gefordert werden, sofern das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließen. Sofern in anderen Rechtsvorschriften geringere Entgelte oder Unentgeltlichkeit vorgesehen ist, sind Darstellungsdienste entsprechend diesen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.