(1)Absatz einsAbweichend von § 19e Abs. 2 dürfen öffentliche Geodatenstellen den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 19e Abs. 1 lit. a genannten Dienste nach Maßgabe des Abs. 6 beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:Abweichend von Paragraph 19 e, Absatz 2, dürfen öffentliche Geodatenstellen den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in Paragraph 19 e, Absatz eins, Litera a, genannten Dienste nach Maßgabe des Absatz 6, beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
die öffentliche Sicherheit;
die umfassende Landesverteidigung;
die internationalen Beziehungen.