Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 19f

Kurztitel

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 112/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19f

Inkrafttretensdatum

23.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-ISG

Index

26 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 19 f,
Elektronisches Netzwerk

  1. Absatz einsDie öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach Paragraph 19 e, über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang zum elektronischen Netzwerk auch über eigene Zugangspunkte (Paragraph 19 c, Litera i,) bieten.
  2. Absatz 2Dritte dürfen ihre Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk nach Absatz eins, verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung
    1. Litera a
      die Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste und Netzdienste, letztere soweit diese auf Grund der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16, der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 976/2009, erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen,
    2. Litera b
      die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten vorliegen,
    3. Litera c
      sie die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten selbst tragen und
    4. Litera d
      sie der Landesregierung die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Paragraph 19 m, Absatz eins bis 3 erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

12.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

20000188

Dokumentnummer

LKT40016164

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